Flugplatzbenützungsregelung
Zivilflugplatz Reutte-Höfen LOIR

1. EINLEITUNG
 
Beim Flugplatz Reutte-Höfen (LOIR) handelt es sich um ein privates Flugfeld im Sinne der § 63-65 LFG. Die Benützung dieses privaten Flugplatzes ist an die vorherige
Zustimmung des Flugplatzhalters gebunden (PPR). Der Benützer des Privatflugplatzes unterwirft sich dadurch, dass er dessen Anlagen und Einrichtungen benützt, den
hier dargestellten Benützungsregelungen.
Im Übrigen gelten alle gesetzlichen Bestimmungen, Regeln und Vorschriften.
 
1.1. Abkürzungen
 
AUW All Up Weight (Gesamtfluggewicht)
FBL Flugplatz Betriebsleiter/Betriebsleitung
FL Flugleiter/Einsatzleitung
FSVR Flugspotverein Reutte-Höfen
HG Haltergemeinschaft Flugplatz Reutte-Höfen
LFG Luftfahrtgesetz
LFZ Luftfahrzeug
LOIR Flugplatz Reutte-Höfen
LT Local Time (Ortszeit)
SVA Segelflugverein Außerfern
FBR Flugplatzbenützungsregelung

 

1.2. Organisation

Die Betriebsführung LOIR obliegt der HG. Der Vorstand der HG besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, dem FBL und deren Stellvertretern. Die HG stellt für die Betriebsführung erforderliche Geräte, Räumlichkeiten und einschlägige Infrastruktur (EDV ...) zur Verfügung.

1.3 Allgemeines

Alle auf dem Privatflugplatz befindlichen Personen haben den Anweisungen des FBL und seiner Stellvertreter Folge zu leisten.Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Privatflugplatzes, insbesondere der Bewegungsflächen, bedarf der Zustimmung des FBL.
Bei An- und Abflügen ist das Überfliegen dicht verbauter Siedlungsgebiete nach  Möglichkeit zu vermeiden, im Übrigen gelten die Verfahren, die in der AIP, der Homepage des FSVR und des SVA sowie durch Jeppesen veröffentlicht sind.

1.4. Haftung

Die Benützung aller Flugplatzeinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Insbesondere haftet die HG nicht für Schäden an Luftfahrzeugen, die im Freien oder auch in den Hangars abgestellt sind.
Die Haftung der HG, die ein ideeller Verein ist, dessen Tätigkeit nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes abzielt, wird ausdrücklich für Fälle der Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung aller Gehilfen, Mitglieder und mit dem Willen der HG tätigen Personen.

1.5. Geltungsbereich, Geltungsdauer

Die FBR gelten für den gesamten Bereich des Privatflugplatzes LOIR sowohl während als auch außerhalb der Betriebszeiten.
Die FBR gelten ab dem 01.01.2018 Mit Inkrafttreten dieser FBR treten die bisherigen Flugplatzbenützungsregelungen außer Kraft.

2. Betriebszeiten

Der Flugplatz LOIR ist ganzjährig und unabhängig von den Betriebszeiten verpflichtend PPR. Der Flugbetrieb ist nur bei Tag und Sichtflugbedingungen (VMC) mit Luftfahrzeugen, deren aktuelle Start- und/oder Landemasse die Einhaltung der Pistenabmessungen zulässt, gestattet. Er ist aber gewöhnlich an Wochenenden von April bis Oktober von 09:00 Uhr (LT) bis Sunset geöffnet. Mit Genehmigung eines FBL/FL ist ein Betrieb auch zwischen BCMT und ECET möglich. Hubschrauber, Tragschrauber und Motorflugzeuge mit einer maximalen Abflugmasse von mehr 2.800kg benötigen ZUSÄTZLICH die Erlaubnis des Bürgermeisters. Trikes, sowie Flugdrachen mit Hilfsmotor) dürfen grundsätzlich nicht Starten und Landen. Eigenstartfähige Segelflugzeuge bedürfen aufgrund der erhöhten Lärmbelästigung einer speziellen Erlaubnis und Briefing durch den FBL. Der Motorcheck darf unter keinen Umständen auf der Piste erfolgen, sondern muss schon vorher im Wind(Lärm-)schatten des Hangars erledigt worden sein. In der Zeit von 12:00 – 13:30 Uhr Ortszeit sind generell keine Starts mit motorbetriebenen LFZ erlaubt. Landungen sind während dieser Zeit jedoch aber möglich. Generell sind nur 15 Starts mit Motorflugzeugen LFZ (ausgenommen Starts mit Motorseglern) pro Tag zulässig.
Während der Flugsaison ist der Platz bei witterungsbedingter Unbenutzbarkeit geschlossen. Eine Anfrage über die Homepage des FSVR ist vor jedem geplanten Flug
nach LOIR geboten. Täglicher Beginn und Ende des Segelflugbetriebes können vomverantwortlichen FBL/FL, nach Wetterlage und betrieblicher Zweckmäßigkeit, abweichend von den angeführten Betriebszeiten festgelegt werden.

3. FLUGPLATZDATEN

„Nichtkontrollierter Flugplatz“ (privates Flugfeld), zugelassen für Sichtflüge bei Tag zu den festgelegten Betriebszeiten unter Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren.
Flugplatzbezugspunkt: FBP N47° 28‘ 15‘‘ nördliche Breite und E10° 41‘ 29‘‘
Flugplatzbezugshöhe: FBP 855,60 m MSL / 2807 ft
Flugplatzbezugstemperatur: 21,33°C
Pistenrichtung: 04 / 22
Ortsmissweisung: 2,1°E (16.04.2012) jährliche Abwanderung 0,12°E
Bewegungsflächen: 679 x 30 m; 04/22 Asphalt, Landefläche Segelflug 442 x 30m; 04/22 Gras
Distanz zwischen den Schwellen: 621 m
Windenschleppstrecke: 782 m (Winde 1) 739 m (Winde 2)
Windenstartfelder: 04/22 Länge 50m x Breite 20m, jeweils am Ende der Schleppstrecke
Schleppwindstandorte: jeweils am Ende der asphaltierten Windenschleppstrecke (Winde 1 und 2)
Abstellflächen: asphaltiert, sowie angrenzendes Gras gesamtes Vorfeld
Rollweg: zur, bzw. auf der Piste über das asphaltierte Vorfeld und dessen verbinden den Rollweg
ICAO-Kennung: LOIR
AUW: 2800 kg / > 2800kg – 5.700kg nur mit vorheriger Genehmigung vom Bürgermeister (wie Hubschrauber)
Flugplatzfrequenz 122,405 MHz (c/s: Reutte Flugplatz)
Segelflugfrequenz: 122,405 MHz (c/s: Reutte-Segelflug)
Treibstoffkonsum: muss mit der Betriebsleitung abgeklärt werden
Zollbehandlung ohne Warenverkehr: Zusätzliche Anmeldung mind. 90min vor der geplanten Landung, oder dem geplanten Ausflug über die FSVR Homepage „Zollformular“ und PPR erforderlich!
Besonderheiten:
Auwald (Länge 860 M, Breite 35 M) ragt zwischen dem Fluss Lech und dem Flugplatz entlang des Sicherheitsstreifens teils bis zu 20 M über den seitlich angrenzenden Schutzbereich.
Bei Föhn ist mit Turbulenz, horizontaler Windscherung, starken Abwinden und unerwarteten Rückenwind besonders im kurzen Endanflug zur Piste 22 zu rechnen.
Hindernisse im Abflugbereich der Piste 04. Das Vermeiden des Überfliegens der Häuser nach dem Start liegt im Ermessen des verantwortlichen Piloten.
 

4. BENÜTZUNGSBERECHTIGUNG

Der Flugplatz Reutte-Höfen (LOIR) ist ein privates Flugfeld, seine Benützung setzt daher ohne Ausnahme eine vorherige Genehmigung des Flugplatzhalters durch die in seinem Namen handelnden Personen (Flugbetriebsleiter, Flugleiter, Stellvertreter der Flugleiter oder sonstige von der HG akkreditierte Personen) voraus.

Die HG behält sich vor, den Anflug bzw. die Benützung des Flugplatzes ohne Angabe von bestimmten Gründen abzulehnen (privater Flugplatzhalter).

Das Anbieten von Rundflügen mit dem Start und / oder die Landung auf dem Flugfeld des Flugplatzes gegen Kostenersatz ohne ausdrückliche Genehmigung der HG ist für den Flugplatz Reutte untersagt.Die Berechtigung erfolgt grundsätzlich nur für eine einmalige Benützung des Flugplatzes.

5. BETRETEN UND VERHALTEN AUF DEM FLUGPLATZGELÄNDE

Das Betreten des Flugplatzgeländes ist nur den Mitgliedern oben genannter Vereine oder mit Genehmigung des FBL oder FL erlaubt. Gemäß Luftfahrtsicherheitsgesetz sind für alle von der HG berechtigten Personen Ausweise anzufertigen die von diesen Mitgliedern stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen sind. Passagiere dürfen den Flugplatz nur in Begleitung und unter Verantwortung des zuständigen Piloten zum Ein- und Aussteigen betreten. Es ist hierfür der kürzest mögliche und sicherste Weg zu wählen und unbedingt auf den Platzbetrieb zu achten! Zu- und Ausgänge sind stets zu schließen. Kinder sind im Flugplatzbereich unter ständiger Aufsicht zu halten. Hunde müssen sicher an der Leine geführt werden. Auf dem gesamten Flugplatzgelände einschließlich des Hangars gilt Rauchverbot. Eine Annäherung an startende oder landende Luftfahrzeuge sowie Flugzeuge mit laufendem Triebwerk ist verboten. Das Begehen der Startbahn und der Rollstreifen bzw. das Queren der Start und Landepiste ist strengstens untersagt!

6. AN- UND ABFLÜGE / FUNKVERKEHR MOTORFLUGZEUGE

6.1. An- und Abflüge sind nur unter Funkkontakt zulässig. Wenn vorhanden müssen auch Transponder / FLARM in Betrieb sein. In begründeten Einzelfällen kann die Betriebsleitung, nach vorheriger genauer Absprache, Ausnahmen ohne Präjudiz und auf Verantwortung des Piloten genehmigen.

6.2. Folgende Meldungen sind unaufgefordert zu geben:

a) Überflug des Platzes,
b) Annäherung an die Platzrunde, Meldepunkte
c) Einflug in die Platzrunde,
d) Gegenanflug,
e) Queranflug,
f) Endanflug,
g) Verlassen des Flugplatzbereiches sowie alle auf dem Flugplatz beabsichtigten Bewegungen.

6.3. Generell sind auch „blinde“ Positionsmeldungen und Absichtserklärungen abzusetzen, auch und gerade dann, wenn der FBL gerade nicht in der Lage ist das Funkgerät zu bedienen.

6.4. Die Luftverkehrsregeln und die Angaben der Flugplatzkarte sind genauestens einzuhalten. Die geltenden Bestimmungen der ICAO sind zu beachten.

6.5. Auf eine höchstmögliche Lärmminderung ist zu achten.

6.6. Nach der Landung ist die Piste unaufgefordert ohne Verzögerung zu verlassen. Zum Starten, Landen und Rollen dient ausschließlich die Piste. sowie der markierte Teil des Rollweges, bzw. des Vorfeldes. Auf Grasflächen darf nur nach Aufforderung durch den FL und mittels Einweisung gerollt werden. Bei Bedarf dient auch der auf der Flugplatzkarte eingezeichnete unbefestigte Teil des Vorfeldes ebenfalls als Abstellfläche.

6.7. Motorgetriebene Luftfahrzeuge haben am Boden und in der Luft auf Segelflugbetrieb, insbesondere auf Windenschlepp und Flugzeugschlepp zu achten. Während eines Schlepps sollen andere Funksprüche tunlichst vermieden werden, um dem geschleppten Piloten die Möglichkeit zu geben, dem Windenfahrer während des Windenschlepps Anweisungen zu geben. Das Ende eines Windenschlepps ist mit einem „ausgeklinkt“ zu bestätigen.

6.8. Auch Motorflugzeuge, die zur Tankstelle rollen, haben den Funk so rechtzeitig einzuschalten, dass sie die Verkehrslage richtig einschätzen können, bevor sie der Windenschleppstrecke, bzw. dem Sicherheitsstreifen der Landefläche für den Segelflug zu nahe kommen. Darüber hinaus haben sie auch ihre Absicht über Funk mitzuteilen.

6.9. Bei Wind ist unbedingt die Betriebsleitung um Angabe gefährlicher Abwindzonen zu ersuchen.

6.10. Es wird ausdrücklich in Erinnerung gebracht, dass es sich um einen nicht kontrollierten Flugplatz handelt und Anweisungen über Funk daher rein informativen Charakter besitzen. Gewissenhafte Luftraumbeobachtung und Nutzung des Landescheinwerfers im Landeanflug und innerhalb der Anflugstrecken/Platzrunde sind unerlässlich.

6.11. Anflüge von Luftfahrzeugen dienen einzig der Landung oder „touch and go“ im Rahmen eines Check-, oder Trainingsfluges.

6.12. Tiefe Überflüge mit Luftfahrzeugen jeglicher Art bedürfen der vorherigen Anfrage an die Einsatzleitung.

6.13. Bei laufenden Rotorblättern von Hubschraubern ist kein Windenstart zulässig.6.14. Aus sicherheitstechnischen und Lärmschutzgründen ist für die Startaufstellung die gesamte Pistenlänge, samt Nutzung des längsseitig asphaltierten Teils des Scherheitsstreifens zu benützen. Der Sicherheitsstreifen darf hierfür zur Startaufstellung ausdrücklich berollt werden.

6.14. Aus sicherheitstechnischen und Lärmschutzgründen ist für die Startaufstellung die gesamte Pistenlänge, samt Nutzung des längsseitig asphaltierten Teils des Scherheitsstreifens zu benützen. Der Sicherheitsstreifen darf hierfür zur Startaufstellung ausdrücklich berollt werden.

6.15. Sobald es die Flughöhe im Anfangssteigflug sicherheitstechnisch erlaubt, sind die Piloten aus Lärmschutzgründen angehalten, nach eigenem Ermessen über die angrenzende Buschreihe in die Richtung Mitte des Lechbetts abzudrehen, um das Überfliegen von Siedlungen tunlichst zu vermeiden. Dieses lärmschonende Verfahren gilt für beide Startrichtungen.

6.16. Nach Möglichkeit und wenn es die Sicherheit erlaubt, sollte die Motordrehzahl so früh wie möglich reduziert werden.

6.17. Die in der Flugplatzkarte angegebenen Höhen sind mit der Geschwindigkeit für den besten Steigwinkel (Vx) so schnell wie möglich zu erreichen, erst danach darf auf einen Reise(Steig)Flug beschleunigt werden.

6.18. Die Platzrunde führt durch den eingezeichneten Segelflugkorridor zwischen den Meldepunkten N, P und E. Aus Sicherheitsgründen ist es geboten, den Landescheinwerfer einzuschalten und auf kreuzenden Segelflugverkehr besonders zu achten.

6.19. Die bevorzugte Landerichtung ist aus Lärmschutzgründen die 04.

6.20. Die bevorzugte Startrichtung ist sowohl aus lärmtechnischer Sicht, wie aufgrund der besseren Hindernissituation im Abflugbereich die 22. Hierbei ist besonders auf den Segelflug wie auf landenden Verkehr auf die 04 zu achten (siehe 6.19.). Ein Aufenthalt in der dortigen Haltebucht hinter der weißen Linie ist geboten, um sich mit der Verkehrslage noch einmal ausreichend vertraut zu machen.

7. SEGELFLUGBETRIEB

Für Segelflug gilt eine gesonderte Platzrunde, die südlich des Flugplatzes verläuft. Informationen dazu auf der www.segelflugverein-ausserfern.at unter Flugplatz / Informationsplätter. Alle relevanten Informationen für den Segelflugbetrieb sind sowohl auf der SVA Homepage sowie auf der FSVR Homepage unter der Rubrik Flugplatz „Informationsbroschüre für den Segelflugbetrieb“ zu finden.

8. FLUGLEITUNG UND AUFENTHALTSRAUM

8.1. Die Räumlichkeiten der Flugleitung dürfen von Piloten zur Erledigung von Formalitäten und Angelegenheiten des Flugbetriebes bei Anwesenheit des FBL, FL oder Startschreibers betreten werden. Gästen ist es erlaubt, diese Räumlichkeiten zum Zwecke der Informationseinholung über Gästeflüge sowie zum Zweck einer Buchung bzw. zur Bezahlung einer solchen – ebenfalls bei Anwesenheit des FBL, FL oder Startschreibers – zu betreten.

8.2. Der Aufenthaltsraum dient ausschließlich Piloten zur Vorbereitung und für flugbetriebliche Besprechungen.

9. BEFAHREN DES FLUGPLATZGELÄNDES UND DER HANGARS

9.1. Das Befahren des Geländes mit Privatfahrzeugen (auch zum Herausziehen von Flugzeugen) ist strengstens verboten. Ausgenommen ist nach Anweisung des FBL/FL die einmalige Zu- bzw. Abfahrt mit Segelflugzeuganhängern zum Ab- oder Aufladen von Segelflugzeugen.

9.2. Es ist strengstens untersagt, mit Fahrzeugen jeder Art näher als 10 Meter an abgestellte Luftfahrzeuge heranzufahren. Ausgenommen ist das Einsatzfahrzeug zum Zweck des Schleppens von Segelflugzeugen zur jeweiligen Startstelle. Finden Flugbewegungen statt, haben Bodenfahrzeuge die Piste und den Sicherheitsstreifen unverzüglich zu verlassen und dann anzuhalten. Kommen Bodenfahrzeuge näher als 50 Meter an rollende Luftfahrzeuge oder solche mit drehender Luftschraube heran, so ist sofort anzuhalten oder auszuweichen, und zwar so, dass der Pilot dies eindeutig erkennen kann.

9.3. Mähfahrzeuge und sonstige für den Flugbetrieb notwendige (Einsatz-)Fahrzeuge dürfen das Gelände nur befahren, wenn eine Funkverbindung mit dem FL, der Winde sowie dem Starthaus der Segelflieger über die ganze Mäh- bzw. Fahrzeit besteht.

9.4. Übungen der Feuerwehr dürfen während der Flugbetriebszeiten nur in Absprache mit dem FBL oder seiner Vertreter am Flugplatzgelände stattfinden. Eine Funkverbindung zwischen Übungsleiter und FBL muss hierbei über die ganze Übungszeit aufrechterhalten werden.

9.5. Es ist strengstens verboten, mit Motorfahrzeugen jeder Art in einen Hangar zufahren, wenn dort Flugzeug(e), Flugzeugteile oder beladene Anhänger abgestellt sind.

9.6. Es ist strengstens verboten, mit kraftbetriebenen Luftfahrzeugen mit laufendem Motor („aus eigener Kraft“) in einen Hangar zu rollen.

10. FLUGZEUGABSTELLPLÄTZE

Das Abstellen der Flugzeuge hat ohne Behinderung des Flugbetriebes oder sonst Dritter auf den hierfür ausgewiesenen Flächen bzw. nach Anordnung des FBL / FL zu erfolgen. Das Abstellen von Flugzeugen im Zugangsbereich der Tankstelle ist nicht gestattet. Das Abstellen von Flugzeugen vor und im Zugangsbereich der Hangars ist nicht gestattet – auch nicht zum kurzen Wechsel von Piloten und Gästen.

11. ARBEITEN AN FLUGZEUGEN IM HANGAR

Arbeiten an Flugzeugen dürfen in den Hangars nur im Einvernehmen mit der FBL /FL durchgeführt werden.

12. TANKEN

Das Auftanken von Luftfahrzeugen darf nur im Einvernehmen mit der FBL / FL erfolgen und muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die für Flugplatztankanlagen geltenden Regeln und Vorschriften sind einzuhalten.

13. WEITERE GÜLTIGE REGELUNGEN

Integrierende Bestandteile der Flugplatzbenützungsregelung sind folgende Schriftstücke:
a) Behördlich genehmigter Einsatzplan,
b) Tarife,
c) Benutzungsbestimmungen für Flugzeuge,
d) Flugberechtigungen für Flugzeuge,
e) Einsatzorganisation,
f) Betriebsordnungen
g) und allfällige Ankündigungen flugbetrieblicher Art an der Anschlagtafel der Betriebsleitung Insbesondere sind dies Rechtsvorschriften für die Benützung eines Zivilflugplatzes in der jeweils geltenden Fassung:
a) Luftfahrgesetz (LFG) BGBI 1957/253;
b) Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV) BGBI 1972/313;
c) Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) BGBI 1962/72;
d) Zivilluftfahrt-Such-Und Rettungsdienstverordnung, BGBI 1999/376
e) Luftverkehrsregeln (LVR) BGBI 1967/56;
f) Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung (F-GÜV) BGBI 1994/393;
g) Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV) BGBI 1993/738

14. PLATZVERWEIS

Es ist zulässig, gegenüber Piloten – oder anderen Personen - bei Verstößen gegen die FBR und die weiters gültigen Bestimmungen, bei undiszipliniertem Verhalten gegenüber der FBL, bei der Verursachung von Verunreinigungen usw. oder bei wider rechtlicher Anwesenheit im Bereich des Flugplatzes einen Platzverweis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen. Der Flugbetriebsleiter ist für eine derartige Entscheidung zuständig. Der Rechtsweg ist bei derartigen Entscheidungen ausgeschlossen.

15. ENTSCHEIDUNGSRECHTE UND BEFUGNISSE DER FLUGBETRIEBSLEITUNG UND DESSEN ORGANE

Der Flugbetriebsleiter ist jederzeit berechtigt, die Identität von Flugplatzbenützern zu prüfen, ihm sind auf Aufforderung sämtliche Ausweise, Lizenzen und Bordpapiere vorzulegen, die laut den gültigen gesetzlichen Bestimmungen bei Flügen mitzuführen sind. Als Stellvertreter des Flugplatzbetriebsleiters fungieren die Vereinsmitglieder des FSVR und des SVA, die von den Vereinen an den jeweiligen Tagen als Flugleiter bzw. Flugbetriebsleiter eingesetzt werden. An den Wochenenden ist der Flugbetriebsleiter des FSVR und SVA, als Hauptverantwortlicher, wenn ein solcher an Ort und Stelle ist.

16. STREITIGKEITEN, GERICHTSSTAND

Die Parteien legen 6600 Reutte als allgemein zuständigen Gerichtsstandort für alle Streitigkeiten fest, es gilt österreichisches Recht.

17. PÖNALE

Aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Haltergemeinschaft Flugplatz Reutte/Höfen und der Gemeinde Höfen muss die Haltergemeinschaft bei Verstößen gegen die gültigen Auflagen der Benützung des Flugplatzes Reutte/Höfen eine Pönale in Höhe von EUR 1.000,00 wertgesichert nach dem VPI 2010, Ausgangsbasis ist die für den Monat Juni 2015 von Statistik Austria veröffentlichte Indexziffer, bezahlen.
Insbesondere die Nichteinhaltung der Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr und die Überschreitung der maximalen Starts von 15 Stück pro Tag sowie die Nichteinhaltung des Flugverbotes in der Zeit vom 01. Dezember bis 28. Februar lösen eine derartige Pönale aus. Im Übrigen sind die vorangehenden Regelungen einzuhalten.
Der für diese Pönale auslösendes Verhalten verantwortliche Pilot und subsidiär der Halter des von diesem benützten Fluggerätes haften gegenüber der Haltergemeinschaft für diese Pönale und sind verpflichtet, dieselbe binnen 14 Tagen nach Aufforderung an die Haltergemeinschaft zu refundieren. Durch die Benützung des Flugplat-zes Reutte/Höfen anerkennt der verantwortliche Pilot für sich und auch im Namen des Halters diese Pönaleverpflichtung.
Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Höfen und der Haltergemeinschaft Flugsport Reutte/Höfen ist in der Homepage der Haltergemeinschaft ersichtlich und kann dort eingesehen werden.


Höfen am 1.3.2019

Für den Vorstand der Haltergemeinschaft Reutte – Höfen